Das Jugendschutzgesetz
Folgende Tabelle zeigt eine Übersicht, welche Bestimmungen für den Verkauf und Konsum von Alkohol nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) gelten.
Das Jugendschutzgesetz im Überblick
- Eine personensorgeberechtigte Person ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht. In der Regel sind das die Eltern (§ 1 JuSchG).
- Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahre, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 JuSchG).
Es ist sinnvoller und leichter, sich an den Bestimmun- gen des Jugendschutzes zu orientieren und auch innerhalb der Familie klare Grenzen zu ziehen, als sich mit unklarer Haltung in eine Diskussion zu begeben:
"Solange du keine 16 Jahre alt bist, wird es auch hier bei uns zu Hause keinen Alkohol auf deinen Partys geben."
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Ab 16 Jahre dürfen sich Jugendliche bis 24:00 Uhr in einer Gaststätte aufhalten. Länger geht es nur in Begleitung und unter Aufsicht der Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person (§ 4 JuSchG)
- Gemäß dem Gaststättengesetz ist der Ausschank an erkennbar betrunkene Personen untersagt. Verstoßen Gaststättenbetreiber/innen gegen dieses Verbot, machen sie sich strafbar (§ 20 und § 28 Gaststättengesetz)
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Unter 16-Jährige dürfen Tanzveranstaltungen alleine nicht besuchen, sie dürfen also nicht in die Disco.
Ausnahme: Sie sind in Begleitung und unter Aufsicht der Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person.
Oder: Wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird (§ 5 JuSchG). - Jugendliche ab 16 Jahren dürfen bis 24:00 Uhr in einer Disco sein. Länger geht es nur in Begleitung und unter Aufsicht der Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person (§ 5 JuSchG).
Weitere Informationen zum Jugendschutzgesetz, Antworten auf häufig gestellte Fragen von Eltern und Jugendlichen sowie ein Formblatt für eine Erziehungsbeauftragung finden Sie auf der Homepage der Landesstelle Jugendschutz Niedersachsen
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